Artikel 10 Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften – 2. Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 19.5.2009

Artikel 10 Übermittlung von Daten an andere Mitgliedstaaten und Drittstaaten

(1) Vorbehaltlich etwaiger Bedingungen nach Artikel 7 Absatz 2 darf die Kommission personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen anderen Mitgliedstaat übermitteln. Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat, der die Informationen geliefert hat, darüber, daß sie eine derartige Übermittlung beabsichtigt.

(2) Die Kommission kann unter den gleichen Bedingungen personenbezogene Daten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 von einem Mitgliedstaat erhalten hat, an einen Drittstaat übermitteln, sofern der Mitgliedstaat, der die Information geliefert hat, einer solchen Übermittlung zugestimmt hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20006613

Dokumentnummer

NOR40113412

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