Artikel 10.
Der Anspruch auf Belohnung verjährt in zwei Jahren nach dem Tage, an dem das Hilfeleistungs- oder Bergungswerk beendet worden ist.
Die Gründe der Hemmung und Unterbrechung dieser Verjährung werden nach dem Rechte des angerufenen Gerichtes beurteilt.
Die hohen vertragschließenden Teile behalten sich das Recht vor, in ihrer Gesetzgebung eine Verlängerung der vorstehend festgesetzten Frist auf Grund des Umstandes zuzulassen, daß das Schiff, zu dessen Gunsten die Hilfeleistung oder Bergung stattgefunden hat, in den Territorialgewässern des Staates, in welchem der Kläger seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat, nicht mit Beschlag belegt werden konnte.
Schlagworte
Hilfeleistungswerk
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057633
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