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ARTIKEL 10 Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.3.1974

ARTIKEL 10

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, alle geeigneten Maßnahmen zur Verhinderung der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen zu treffen.

(2) Ist wegen der Begehung einer der in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen ein Flug verzögert oder unterbrochen worden, so erleichtert jeder Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich das Luftfahrzeug, die Fluggäste oder die Besatzung befinden, so bald wie möglich den Fluggästen und der Besatzung die Fortsetzung der Reise und gibt das Luftfahrzeug und seine Ladung unverzüglich den zum Besitz berechtigten Personen zurück.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

10002306

Dokumentnummer

NOR40007432

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