Artikel 10 Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 17.10.2002

Artikel 10

Unterrichtung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen in innerstaatliches Recht umgesetzt werden.

(2) Zum Zwecke der Anwendung dieses Übereinkommens legen die Hohen Vertragsparteien im Rat der Europäischen Union fest, welche Informationen zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln oder auszutauschen sind und nach welchen Modalitäten dies zu erfolgen hat.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

20002405

Dokumentnummer

NOR40038272

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