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Artikel 10 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z2 – Schlepperei

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2007

III. Verhütung, Zusammenarbeit und sonstige Maßnahmen

Artikel 10

Information

(1) Unbeschadet der Artikel 27 und 28 des Übereinkommens tauschen die Vertragsstaaten, insbesondere diejenigen, die gemeinsame Grenzen besitzen oder an den für die Schlepperei von Migranten benutzten Wegen liegen, zur Erreichung der Ziele dieses Protokolls im Einklang mit ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsordnung sachdienliche Informationen unter anderem zu folgenden Angelegenheiten aus:

  1. a) den Reiseantritts- und Zielpunkten sowie den Wegen, Beförderungsunternehmern und Beförderungsmitteln, die bekanntlich oder mutmaßlich von einer organisierten kriminellen Gruppe benutzt werden, welche die in Artikel 6 genannten Handlungen begeht;
  2. b) der Identität und den Methoden von Organisationen oder organisierten kriminellen Gruppen, die bekanntlich oder mutmaßlich die in Artikel 6 genannten Handlungen begehen;
  3. c) der Echtheit und ordnungsgemäßen Form der von einem Vertragsstaat ausgestellten Reisedokumente und dem Diebstahl oder Missbrauch von Blanko-Reise- oder Identitätsdokumenten;
  4. d) den Mitteln und Methoden des Verbergens und der Beförderung von Personen, der rechtswidrigen Änderung, Vervielfältigung oder Erwerbung oder des sonstigen Missbrauchs von Reise- oder Identitätsdokumenten, die bei in Artikel 6 genannten Handlungen angewendet werden, und Möglichkeiten zu ihrer Aufdeckung;
  5. e) den Erfahrungen bei der Gesetzgebung sowie den Praktiken und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der in Artikel 6 genannten Handlungen und
  6. f) den wissenschaftlichen und technischen Informationen, die für die Strafverfolgung von Nutzen sind, um ihre Fähigkeit, die in Artikel 6 genannten Handlungen zu verhüten, aufzudecken und zu untersuchen und die Beteiligten strafrechtlich zu verfolgen, gegenseitig zu stärken.

(2) Ein Vertragsstaat, der Informationen erhält, kommt jedem Ersuchen des die Informationen übermittelnden Vertragsstaats nach, das ihren Gebrauch Einschränkungen unterwirft.

Schlagworte

Rechtsordnung, Reiseantrittspunkt, Reisedokument

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017

Gesetzesnummer

20005710

Dokumentnummer

NOR40096833

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