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Artikel 10. Streitbeilegung Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.2011

Artikel 10. Streitbeilegung

Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung und/oder die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Beratungen und Verhandlungen beigelegt.

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