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Artikel 10 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 10

(1) Die nach diesem Abkommen begünstigten Personen dürfen im Durchgangsverkehr ihre Kraftfahrzeuge und die mit ihnen beförderten Waren sowie ihre Fahrräder frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten durchführen. Auf Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotoren dürfen solche Waren nicht mitgeführt werden, für die bei Abfertigung zum freien Verkehr Zölle oder sonstige Abgaben zu entrichten wären.

(2) Die Hinterlegung einer Sicherheit für die Eingangsabgaben von Kraftfahrzeugen und mitgeführten Waren soll nur beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen die Zoll- oder Abgabenvorschriften des Durchgangsstaates gefordert werden.

(3) Für die Zollabfertigung von Waren außerhalb der Amtsstunden und für die von den Zollbehörden für erforderlich gehaltenen amtlichen Begleitungen sind die im Durchgangsstaate vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten.

(4) Die Grenzzollämter des Durchgangsstaates sind berechtigt, die Mitfahrt eines Zollbeamten auf Kraftfahrzeugen, die Waren befördern, zu verlangen. Diesem ist ein Platz neben dem Wagenführer einzuräumen. Die Grenzzollämter können auch verlangen, daß solche Kraftfahrzeuge in Kolonnen zusammengefaßt werden, die vom Zollpersonal des Durchgangsstaates begleitet werden. Die Durchfahrt solcher Kraftfahrzeuge während der Dunkelheit kann verboten werden.

(5) Die Grenzzollämter können die durchfahrenden Kraftfahrzeuge in besonderer Weise kennzeichnen. Die Entfernung dieser Kennzeichen während der Durchfahrt ist verboten.

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