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Artikel 10 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 10

(1) Für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 des Abkommens hat der zuständige Träger auf Verlangen eine Bescheinigung über den Anspruch auszustellen.

(2) Der aushelfende Träger hat die Krankenkontrolle so durchzuführen, als handle es sich um einen eigenen Versicherten, und hat den zuständigen Träger vom Ergebnis der Kontrolle zu unterrichten.

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