vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Soziale Sicherheit (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Artikel 10

(1) Die vollstreckbaren Entscheidungen der Gerichte sowie die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden eines Vertragsstaats über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaats widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung oder der Urkunde muß mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen sein.

(4) Forderungen von Trägern im Gebiet eines Vertragsstaats aus Beitragsrückständen haben bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkursverfahren im Gebiet des anderen Vertragsstaats die gleichen Vorrechte wie entsprechende Forderungen im Gebiet dieses Vertragsstaats.

(5) Sonstige Forderungen im Sinne des Absatzes 1 sind auch die in Artikel 93 der Verordnung bezeichneten Ersatzansprüche.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)