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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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