vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 SoSi-Tschechien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2001

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)