Artikel 10
Personen, die einen Personalausweis eines der Vertragschließenden Teile haben, können im Bedarfsfalle die Staatsgrenze des anderen Vertragschließenden Teiles auf dem Landweg überschreiten, wenn der Personalausweis mit einem Sichtvermerk dieses anderen Teiles versehen ist. In diesem Falle müssen sich diese Personen ohne unbegründeten Aufenthalt auf dem Staatsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zum Bestimmungsort begeben.
Die Sichtvermerke auf Personalausweisen werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des betreffenden Staates in kürzestmöglicher Frist erteilt.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10011315
Dokumentnummer
NOR40084439
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