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Artikel 10 Multilaterales Abkommen über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1957

Artikel 10

(1) Mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) der Vertragsstaaten sind berechtigt, durch einen an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation gerichteten, nicht früher als zwölf

(12) Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eingebrachten Antrag, die Einberufung einer Tagung der Vertragsstaaten zur Prüfung irgendwelcher Abänderungen, die sie zu diesem Abkommen vorzuschlagen wünschen, zu verlangen. Eine solche Tagung wird durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz nach mindestens dreimonatiger Voranzeige an die Vertragsstaaten einberufen.

(2) Jede vorgeschlagene Abänderung des Abkommens muß bei der vorgenannten Tagung durch eine Mehrheit der Vertragsstaaten angenommen werden, wobei zwei Drittel der Vertragsstaaten erforderlich sind, um die Beschlußfähigkeit herzustellen.

(3) Die Abänderung tritt gegenüber den Staaten, welche die betreffende Abänderung ratifiziert haben, nach Ratifikation durch eine von der vorgenannten Tagung festgesetzte Anzahl von Vertragsstaaten und zu dem seitens der Tagung festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

10011300

Dokumentnummer

NOR40001157

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