Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Alte FassungIn Kraft seit 16.4.1978

ARTIKEL 10

Artikel 10

Direkter Transitverkehr

Fluggäste, die sich auf der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles befinden, werden keiner Kontrolle unterzogen. Gepäck und Fracht im direkten Transitverkehr ist von Zöllen und ähnlichen Abgaben befreit.

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