vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 10 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 10

Verbraucherinteressen

(1) Jede Vertragspartei würdigt die Bedeutung des Schutzes der Verbraucherinteressen und trifft gegebenenfalls vertretbare und angemessene Maßnahmen unter anderem in Bezug auf folgende Fragen – aber nicht darauf beschränkt – oder fordert gegebenenfalls Luftfahrtunternehmen auf, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung solche Maßnahmen zu treffen:

  1. a) Schutzvorkehrungen bei Vorauszahlungen an Luftfahrtunternehmen,
  2. b) Initiativen zur Entschädigung bei Nichtbeförderung,
  3. c) Rückerstattungen an Fluggäste,
  4. d) Offenlegung der Identität des Luftfahrtunternehmens, das ein Luftfahrzeug tatsächlich betreibt,
  5. e) finanzielle Solidität der eigenen Luftfahrtunternehmen,
  6. f) Haftpflichtversicherung für von Fluggästen erlittene Personenschäden sowie
  7. g) Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs.

(2) Die Vertragsparteien erstreben eine gegenseitige Konsultation im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses über Fragen des Verbraucherinteresses und ihre diesbezüglich geplanten Maßnahmen, um nach Möglichkeit miteinander zu vereinbarende Konzepte zu entwickeln.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214487

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)