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Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 10 – Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit

  1. a. Sensibilisierung und Nutzung des wirtschaftlichen Potenzials des Kulturerbes;
  2. b. Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Interessen des Kulturerbes bei der Konzeption der Wirtschaftspolitik; und
  3. c. Gewährleistung, dass diese Politik die Integrität des Kulturerbes ohne Beeinträchtigung der dem Kulturerbe innewohnenden Werte achtet.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169357

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