Artikel 10
Beide Seiten werden gemeinsame Sommerkollegs zur Intensivierung der Polnisch- bzw. Deutschkenntnisse der Studenten ab 1994 in Polen veranstalten. Die Österreichische Seite wird die Aufenthaltskosten für die polnischen Studenten, für die Lehrkräfte und die organisatorische Betreuung übernehmen.
Schlagworte
Polnischkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125242
alte Dokumentnummer
N7199423278L
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