Artikel 10
Jede Vertragspartei gewährt zur Intensivierung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit für Forschungsarbeiten an gemeinsamen Projekten, zur Bildung und Weiterbildung von wissenschaftlichen Nachwuchskräften und zur Durchführung von Spezialpraktika über Vorschlag der jeweils anderen Vertragspartei jährlich 30 Stipendienmonate.
Alle Stipendienmonate können über Vorschlag einer Vertragspartei in Aufenthaltstage – nach dem Verhältnis: ein Stipendienmonat entspricht zehn Aufenthaltstagen – umgewandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123017
alte Dokumentnummer
N7199012450J
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