Artikel 10
Die Vertragsstaaten ermutigen zu Besuchen von Persönlichkeiten aus den Gebieten der Literatur, der Musik, der bildenden Künste, des Theater-, Film-, Bibliotheks- und Musealwesens sowie der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes, insbesondere anläßlich der Veranstaltung von Symposien, Festspielen und internationalen Wettbewerben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
