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Artikel 10 Internationale Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel (ATP)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1978

Artikel 10

(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation erklären, daß dieses Übereinkommen nicht auf die Beförderungen anwendbar ist, die auf allen seinen außerhalb Europas gelegenen Hoheitsgebieten oder auf irgendeinem von diesen durchgeführt werden. Erfolgt diese Notifikation nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für den notifizierenden Staat, so erlischt seine Anwendbarkeit auf die Beförderungen in dem oder in den in der Notifikation genannten Hoheitsgebieten neunzig Tage nach Eingang dieser Notifikation beim Generalsekretär.

(2) Jeder Staat, der nach Absatz 1 eine Erklärung abgegeben hat, kann zu jedem späteren Zeitpunkt durch eine Notifikation an den Generalsekretär erklären, daß das Übereinkommen auf die Beförderungen in einem in der Notifikation nach Absatz 1 genannten Hoheitsgebiet anwendbar ist; das Übereinkommen wird dann hundertachtzig Tage nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär auf die Beförderungen in dem genannten Hoheitsgebiet anwendbar.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2022

Gesetzesnummer

10010402

Dokumentnummer

NOR40039345

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