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Artikel 10 Grenzabfertigung Bahnhof Brennero/Brenner, Innsbruck-Fortezza (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1985

Artikel 10

Die Entscheidung, in welchen Reisezügen die Grenzabfertigung während der Fahrt vorgenommen wird, treffen die beiderseits für die Grenzabfertigung und den Eisenbahnverkehr zuständigen Behörden nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

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