Artikel 10 Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1988

Artikel 10

Nach jeder Sitzung übermittelt das Ständige Komitee dem Ministerkomitee des Europarates einen Bericht über seine Arbeit und über die Wirksamkeit des Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2021

Gesetzesnummer

10009670

Dokumentnummer

NOR12122361

alte Dokumentnummer

N7198813434L

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