vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Geologische Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Die Durchführung dieses Abkommens obliegt auf österreichischer Seite der Geologischen Bundesanstalt in Wien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten – Oberste Bergbehörde und auf slowakischer Seite dem Ministerium für Umwelt der Slowakischen Republik in Preßburg.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)