Artikel 10
Während der Übergangszeiten finden bestehende bilaterale Regelungen weiterhin Anwendung, sofern sich nicht aus diesem Abkommen Bestimmungen ergeben, die in ihrer Wirkung für die Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten günstiger sind.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007296
Dokumentnummer
NOR12079819
alte Dokumentnummer
N5199318779L
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