Artikel 10
Geheimhaltungspflicht
Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007344
Dokumentnummer
NOR12079787
alte Dokumentnummer
N5199318743L
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