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Artikel 10 EWR-Abkommen – Protokoll 11

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Geheimhaltungspflicht

Sämtliche Auskünfte, die nach Maßgabe dieses Protokolls in beliebiger Form erteilt werden, sind vertraulich. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, den das innerstaatliche Recht der Vertragspartei, die sie erhalten hat, und die entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften für derartige Auskünfte gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007344

Dokumentnummer

NOR12079787

alte Dokumentnummer

N5199318743L

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