Artikel 10
Nach Inkrafttreten dieses Abkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Nichtmitgliedstaat einladen, diesem Abkommen beizutreten. Ein solcher Beitritt wird am ersten Tage des Monats wirksam, der der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.
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