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Artikel 10 Entwicklungszusammenarbeit (Georgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Artikel 10

Artikel 10. Änderungen, Auslegung

  1. 1.Jegliche Änderung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Jede derartige Änderung wird gemäß dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren in Kraft treten. 2.Jeder Streit bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages soll auf freundliche Weise durch Konsultationen und Verhandlungen beigelegt werden.

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