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Artikel 10. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 10.

Abweichend vom Artikel 8 des Einheitlichen Scheckgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, zuzulassen, daß ein Scheck bei einem Dritten zahlbar gestellt wird, der nicht Bankier ist.

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