Artikel 10
Außerkrafttreten der Technischen Einheit
Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21. Oktober 1882, tritt das genannte Übereinkommen außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010001
Dokumentnummer
NOR40198032
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