Artikel 10
Dieses Übereinkommen unterliegt der Revision zum Zwecke seiner Vervollkommnung.
Revisionsvorschläge werden beim Schweizerischen Bundesrat eingereicht; dieser notifiziert sie den Vertragsstaaten und dem Generalsekretär der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10005283
Dokumentnummer
NOR12058968
alte Dokumentnummer
N4196534492L
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