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Artikel 10 Beschluss des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2007/436/EG, Euratom)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2009

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der Beschluss 2000/597/EG, Euratom mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben. Verweisungen auf den Beschluss 70/243/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (1), den Beschluss 85/257/EWG, Euratom des Rates vom 7. Mai 1985 über das System der eigenen Mittel der Gemeinschaften (2), den Beschluss 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (3), den Beschluss 94/728/EG, Euratom des Rates vom 31. Oktober 1994 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (4) oder den Beschluss 2000/597/EG, Euratom gelten als Verweisungen auf den vorliegenden Beschluss.

(2) Die Artikel 2, 4 und 5 der Beschlüsse 88/376/EWG, Euratom, 94/728/EG, Euratom und 2000/597/EG, Euratom finden bei der Berechnung und der Anpassung der Einnahmen, die sich aus der Anwendung eines für alle Mitgliedstaaten einheitlichen Satzes auf die einheitlich festgelegte und je nach Jahr auf zwischen 50 % bis 55 % des BSP oder des BNE eines jeden Mitgliedstaats begrenzte MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben, sowie bei der Berechnung der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs für die Haushaltsjahre 1988 bis 2006 weiterhin Anwendung.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten als Erhebungskosten weiterhin 10 % der Beträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ein, die gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht bis zum 28. Februar 2001 von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden sollten.

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(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 19.

(2) ABl. L 128 vom 14.5.1985, S. 15.

(3) ABl. L 185 vom 15.7.1988, S. 24.

(4) ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 9.

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