Artikel 10
Befreiung von Steuern und Zöllen sowie andere Maßnahmen
(1) Das Ständige Sekretariat und sein Eigentum sind nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen von allen Formen der Besteuerung befreit.
(2) Indirekte Steuern, die in den Preisen der an das Ständige Sekretariat gelieferten Waren oder Dienstleistungen, einschließlich Miet- und Leasingkosten, enthalten sind, werden dem Ständigen Sekretariat insoweit rückerstattet, als dies für diplomatische Vertretungen in Österreich vorgesehen ist.
(3) Alle Rechtsgeschäfte, an denen das Ständige Sekretariat beteiligt ist, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit.
(4) Alle Waren, einschließlich Dienstfahrzeuge und Ersatzteile dazu, die vom Ständigen Sekretariat für amtliche Zwecke ein- oder ausführt werden, sind von Zöllen und sonstigen Abgaben befreit, soweit diese nicht bloß Gebühren für erbrachte öffentliche Leistungen sind, sowie von allen wirtschaftlichen Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen. Die Republik Österreich stellt dem Ständigen Sekretariat für jedes von ihm gehaltene Fahrzeug ein Diplomatenkennzeichen zur Verfügung, das dieses Fahrzeug als amtliches Fahrzeug einer Internationalen Organisation ausweist.
(5) Waren, die gemäß Absatz 4 eingeführt wurden, dürfen vom Ständigen Sekretariat innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach ihrer Einfuhr weder verliehen, verpfändet, vermietet, veräußert noch überlassen werden, andernfalls die Abgaben nach den zum Zeitpunkt der Verfügung geltenden Bemessungsgrundlagen erhoben werden.
(6) Das Ständige Sekretariat ist von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichfonds für Familienbeihilfen oder an eine Einrichtung mit gleichartigen Funktionen befreit.
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