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Artikel 10 AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Artikel 10

Kontrollgerät

  1. 1. Die Vertragsparteien schreiben für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge den Einbau und die Benutzung eines Kontrollgeräts nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Übereinkommens samt Anhang und Anlagen vor.
  2. 2. Das Kontrollgerät im Sinne dieses Übereinkommens muss hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung den Vorschriften dieses Übereinkommens und der Anhänge und Anlagen, die Bestandteil des Übereinkommens sind, entsprechen.
  3. 3. Ein Kontrollgerät, das hinsichtlich Bauart, Einbau, Benutzung und Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 entspricht, wird so betrachtet, als erfülle es die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschließlich seiner Anlagen und Anhänge.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121685

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