Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 10

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Frist schriftlich kündigen.

Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien am 30. September 1996 in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR12126906

alte Dokumentnummer

N7199749699L

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