Artikel 10 Abkommen über die finanzielle Kooperation

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2010

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen und notwendige Aktualisierungen besprechen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20006915

Dokumentnummer

NOR40121775

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)