Artikel 10
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt überprüfen, sich über alle sonstigen auftretenden Angelegenheiten einigen und notwendige Aktualisierungen besprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20006915
Dokumentnummer
NOR40121775
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