Artikel 10
Ausnahmen
Im Interesse bestimmter Personen oder bestimmter Personengruppen, die von diesem Abschnitt erfasst werden, können die zuständigen Behörden schriftlich Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 6 bis 9 vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20009817
Dokumentnummer
NOR40191362
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