Artikel 108
Geschäftsordnung des Kongresses
1. Zum Zweck der Organisation und Abwicklung seiner Arbeiten wendet der Kongress die Kongressgeschäftsordnung an.
2. Der Kongress kann diese Geschäftsordnung jeweils unter den aus ihr selbst ersichtlichen Bedingungen abändern.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117602
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