Artikel 107
Information über die Tätigkeit des Konsultativkomitees
1. Nach jeder Tagung informiert das Konsultativkomitee den Verwaltungsrat und den Rat für Postbetrieb über seine Tätigkeit, unter anderem durch Übermittlung eines Tagungsberichtes, sowie seiner Empfehlungen und Stellungnahmen an die Präsidenten dieser Organe.
2. Das Konsultativkomitee erstellt für den Verwaltungsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht und übermittelt ein Exemplar davon dem Rat für Postbetrieb. Dieser Bericht gehört gemäß Artikel 103 zu den Unterlagen, welche die Mitgliedsländer des Vereins und die Engeren Vereine vom Verwaltungsrat erhalten.
3. Das Konsultativkomitee erstellt für den Kongress einen vollständigen Tätigkeitsbericht und übermittelt diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins spätestens zwei Monate vor dem Kongress.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117601
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)