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Artikel 107 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen EU, Mitgliedstaaten und Irak

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Artikel 107

Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straftaten stammen.

(3) Die Zusammenarbeit ermöglicht den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Arbeitsgruppe Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche (nachstehend „FATF“ für Financial Action Task Force on Money Laundering genannt), der Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien gleichwertig sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

20010304

Dokumentnummer

NOR40207511

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