Artikel 105
Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb
1. Nach jeder Tagung informiert der Rat für Postbetrieb die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Arbeit, insbesondere durch Übermittlung eines Tagungsprotokolls sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.
2. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.
3. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor dem Kongress.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117599
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