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Artikel 105 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 105

Information über die Tätigkeit des Rates für Postbetrieb

1. Nach jeder Tagung informiert der Rat für Postbetrieb die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Arbeit, insbesondere durch Übermittlung eines Tagungsprotokolls sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.

2. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit.

3. Der Rat für Postbetrieb erstellt für den Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übersendet diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor dem Kongress.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117599

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