Artikel 103
Information über die Tätigkeit des Verwaltungsrates
1. Nach jeder Tagung informiert der Verwaltungsrat die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Tätigkeit, und zwar im Wesentlichen durch Übermittlung eines Tagungsberichtes sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.
2. Der Verwaltungsrat erstellt zur Vorlage beim Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übermittelt diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117597
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