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Artikel 103 Weltpostverein – Allgemeine Verfahrensordnung (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 103

Information über die Tätigkeit des Verwaltungsrates

1. Nach jeder Tagung informiert der Verwaltungsrat die Mitgliedsländer des Vereins, die Engeren Vereine und die Mitglieder des Konsultativkomitees über seine Tätigkeit, und zwar im Wesentlichen durch Übermittlung eines Tagungsberichtes sowie seiner Resolutionen und Beschlüsse.

2. Der Verwaltungsrat erstellt zur Vorlage beim Kongress einen Bericht über seine gesamte Tätigkeit und übermittelt diesen den Postverwaltungen der Mitgliedsländer des Vereins und den Mitgliedern des Konsultativkomitees mindestens zwei Monate vor Eröffnung des Kongresses.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006771

Dokumentnummer

NOR40117597

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