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Art. 8 § 1 Konkordat (Heiliger Stuhl)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1934

§ 1

Artikel VIII. § 1. Die kirchliche Bestellung des Militärvikars erfolgt durch den Heiligen Stuhl, nachdem dieser sich bei der Bundesregierung in vertraulicher Form unterrichtet hat, ob gegen die in Aussicht genommene Persönlichkeit allgemein politische Bedenken vorliegen.

Der Militärvikar wird die bischöfliche Würde bekleiden.

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2020

Gesetzesnummer

10009196

Dokumentnummer

NOR40040751

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