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Art. 6 § 72 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Pauschalierter Aufwandsersatz

§ 72.

(1) Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.

(2) Ein pauschalierter Aufwandsersatz gemäß Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40013505

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