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Art. 6 § 40 BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1972

§ 40

Zeiten, während welcher eine im Art. 71 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannte Person mit der Fortführung der Verwaltung betraut war, sind wie Zeiten der Ausübung der entsprechenden Funktion zu behandeln.

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