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Art. 6 § 38 NBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

ARTIKEL VI

Personal der Bank

§ 38.

(1) Die Bediensteten der Bank stehen im privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten sich nach den vom Generalrat festgesetzten Bestimmungen. Die nach diesen Bestimmungen gebührenden Bezüge sind für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes den auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Bezügen gleichgestellt.

(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank, welche auf Grund der Pensionsordnungen der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe- und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben, sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung (Pensionsversicherung) versicherungsfrei.

(4) Für die Bediensteten der Bank ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, anzuwenden.

(5) Vorbehaltlich Abs. 6 hat das Direktorium vor Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank eine Ausschreibung zu veranlassen, bei der das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass es sich anstatt auf die Bestellung von Mitgliedern des Leitungsorgans auf die Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene der Oesterreichischen Nationalbank bezieht. Bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene hat das Direktorium den Generalrat über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens rechtzeitig vor der Zustimmung zur Ernennung (§ 21 Abs. 1 Z 6) zu informieren.

(6) In folgenden Fällen kann das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene absehen:

  1. 1. Bei der Bestellung handelt es sich lediglich um eine kurzfristige, vertretungsweise Bestellung.
  2. 2. Bei der Bestellung handelt es sich um eine Wiederbestellung in dieselbe Leitungsfunktion und die betroffene Person hat in ihrer vorhergehenden Funktionsperiode jederzeit dem mit der betroffenen Funktion verknüpften Anforderungsprofil entsprochen und sich bei der Erfüllung der an sie gestellten Aufgaben dauerhaft bewährt.

    In jenen Fällen, in denen das Direktorium von der Veranlassung einer Ausschreibung bei der Bestellung von Funktionären der zweiten Führungsebene gemäß Z 2 abzusehen gedenkt, hat das Direktorium den Generalrat rechtzeitig im Vorhinein darüber zu informieren und diesem gegenüber gleichzeitig zu begründen, warum die in Z 2 genannten Voraussetzungen für ein Absehen von einer Ausschreibung vorliegen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013, Art. 1, BGBl. I Nr. 150/2017

Schlagworte

Abgabenversicherungsrecht, Ruheversorgung, Unfallversicherung,

Invalidenversicherung

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10004409

Dokumentnummer

NOR40198716

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