vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 5 § 8 Berufliche Bildung von Zeitsoldaten (Bund - NÖ)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1988

§ 8.

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung ohne Angabe von Gründen jederzeit kündigen. Die Kündigung wird drei Monate nach ihrem Einlangen beim Vertragspartner wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10000938

Dokumentnummer

NOR12012163

alte Dokumentnummer

N11988100716

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)