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Art. 5 § 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.3.1897

§ 2

§. 2.

Wurde binnen der festgesetzten Frist keine Anmeldung überreicht, so ist von dem Gerichte die Löschung der gedachten grundbücherlichen Eintragung, sowie der Anmerkung des Löschungsgesuches zu verfügen.

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