Artikel IV
Artikel IV
§ 7.
Die Besoldung des Zeitsoldaten während der beruflichen Bildung bei Dienststellen des Landes Salzburg sowie die Kosten für die Sozialversicherung gemäß § 24 des Heeresgebührengesetzes 1985 und Art. VI des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983 trägt der Bund. Das Land trägt die Kosten für den mit der Ausbildung der Zeitsoldaten in seinem Bereich unmittelbar verbundenen Aufwand.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10000937
Dokumentnummer
NOR12012141
alte Dokumentnummer
N1198810064E
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