(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3.
Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. IV § 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.
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