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Art. 4 § 29 BezG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2015

§ 29

Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 28 sind die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.

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